Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt sind, wie Kleidung, Schuhe, Schmuck, Fotoapparat, Videokamera usw., können in der Regel zollfrei mitgeführt werden. Die Mitnahme und Einfuhr von Waffen, Munition, Drogen und explosiven/feuergefährlichen Gegenständen ist verboten.
Darüber hinaus ist in vielen südamerikanischen Ländern (u. a. Brasilien und Chile) die Einfuhr von frischen Nahrungsmitteln (z. B. Obst, Gemüse, Fleisch, Wurst) verboten. Bitte beachten Sie, dass es strengstens untersagt ist, Produkte einzuführen, die aus Materialien geschützter Tier- und Pflanzenarten hergestellt sind. In vielen Reiseländern werden geschützte Tiere, Pflanzen und daraus hergestellte Produkte zum Kauf angeboten. Vorsicht ist auch beim Sammeln am Strand geboten: Bedrohte Arten könnten darunter sein. Teilweise sind auch Antiquitäten von einem Ein- oder Ausfuhrverbot betroffen. Wir bitten Sie, nicht zum illegalen und schädlichen Handel beizutragen und sich rechtzeitig zu informieren. Bei einem Verstoß gegen entsprechende Zoll- bzw. Ein- oder Ausfuhrbestimmungen drohen schwere Sanktionen, wie z. B. Zollbeschlagnahmung, polizeiliche Anzeige oder hohe Geldstrafen.
Bitte beachten Sie: Papiere von Straßenhändlern sind ungültig. Der Kauf von gefälschten Markenartikeln wie Uhren, Computer, Software, Kleidung usw. sowie die Einfuhr nach Deutschland ist aus urheberrechtlichen Gründen verboten. Wir möchten darauf hinweisen, dass jeder Gast selbst für die Einhaltung der jeweils gültigen Devisen-, Zoll- bzw. Ein-/Ausfuhrbestimmungen verantwortlich ist. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig über die für Sie zutreffenden Devisen-, Zoll- bzw. Ein-/Ausfuhrbestimmungen. Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) und der Deutschen Zollbehörden (www.zoll.de).
Für die Einreise nach Deutschland gelten folgende Besonderheiten:
Aus Nicht-EU-Staaten
Reisende, die mindestens 17 Jahre alt sind, dürfen für den eigenen Ge- oder Verbrauch folgende Mengen-und Wertgrenzen einführen:
1. Tabakwaren
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 g Rauchtabak
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
- 1 l Spirituosen
- 2 l Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchsteb 22 Volumenprozent oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 l nicht schäumende Weine und
- 16 l Bier
3. Besonderheiten
- eine geringe Menge Parfüm
Bei anderen Waren (z.B. Kleidung) gilt in der Regel eine Zollfreigrenze von insgesamt bis zu 430 Euro.
Aus EU-Staaten
Die nachfolgenden Richtmengen gelten für den Eigenbedarf:
1. Tabakwaren
- 800 Zigaretten oder
- 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückwert von höchstens 3 g) oder
- 200 Zigarren oder
- 1.000 g Rauchtabak oder
- 800 Stück erhitzer Tabak oder
- 1 l, jedoch höchstens 10 Kleinverkaufspackungen Substitute für Tabackwaren
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
- 10 l Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka, Alokopops, Likör)
- 20 l sogenannte Zwischenerzeugnisse (z. B. Campari, Portwein, Madeira, Sherry) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 90 l Wein (davon 60 l Schaumwein)
- 110 l Bier
3. sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren
- 10 kg Kaffee
- 10 kg kaffeehaltige Waren
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft dürfen weder Zigaretten noch Alkohol zollfrei verkauft werden. Bitte beachten Sie, dass über die hier aufgezeigten Zollvorschriften hinaus weitere Zollvorgaben zu berücksichtigen sein können. Bitte erkundigen Sie sich hierzu rechtzeitig vor Reisebeginn, z. B. auf www.auswaertiges-amt.de, www.crm.de, www.visum-centrale.de oder www.zoll.de über mögliche Ergänzungen oder tagesaktuelle Veränderungen.